Testamentsvollstreckung
Wichtiger Bestandteil der erbrechtlichen Tätigkeit von WELLENSIEK ist die Testamentsvollstreckung aus unterschiedlichen Richtungen: In der Beratung des späteren Erblassers, wie eine Testamentsvollstreckung ausgestaltet werden kann, in der Beratung von Testamentsvollstreckern hinsichtlich deren Rechten und Pflichten und in der Beratung der Erben in Bezug auf deren Ansprüche dem Testamentsvollstrecker gegenüber.
Testamentsvollstreckung aus Sicht des Erblassers
„Werden meine Erben meinen letzten Willen auch tatsächlich beachten und umsetzen?“ Eine häufige Frage bei der Testamentsgestaltung, die durch Einsetzung eines Testamentsvollstreckers positiv beantwortet werden kann. Ein versierter kompetenter Testamentsvollstrecker schützt den Nachlass und verhindert Streit der Erben.

Sind mehrere Erben vorhanden, die als Erbengemeinschaft den Nachlass erhalten, hilft die Anordnung der Testamentsvollstreckung, eine Zerschlagung des Nachlasses zu verhindern. Dies kann insbesondere bei Unternehmen von Bedeutung sein, ebenso wie in dem Fall, dass die Erben geschäftlich unerfahren, minderjährig oder zerstritten sind. Hier „überbrückt“ die Testamentsvollstreckung Zeiträume, bis die Erben selbst über den Nachlass entscheiden können. Oft soll ein Nachlass auch über sehr lange Zeit verwaltet werden, beispielsweise bis noch sehr junge Personen ein beachtliches Alter erreicht haben. Man spricht dann von sog. Dauertestamentsvollstreckung. Gerade in solchen Fällen ist es wichtig, dass der Erblasser eine Person zum Testamentsvollstrecker bestimmt, die noch recht jung ist, gleichzeitig aber schon über die Erfahrung und Durchsetzungskraft verfügt, einen Nachlass dem Erblasserwillen entsprechend zu verwalten und ggf. zu verteilen.

Die Person des Testamentsvollstreckers
Der Testamentsvollstrecker (häufig ein Rechtsanwalt) vertritt weder die Erben noch den Nachlass insgesamt, sondern ist der vom Erblasser eingesetzte Verwalter des Nachlasses. Er ist nur dem Willen des Erblassers verpflichtet und kann zum Zweck des Erhalts und der Mehrung des Nachlasses den Nachlass in Besitz nehmen sowie über ihn verfügen. Er bezahlt offene Verbindlichkeiten und erfüllt die eventuellen Vermächtnisse, die der Erblasser vorgesehen hat.

Bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft kommt ihm eine wichtige Rolle zu: Er betreibt die Verteilung des Nachlasses unter den Erben, wofür er einen Teilungsplan aufstellt. Möglich (und gerade bei Unternehmen im Nachlass von Bedeutung) ist aber auch die Dauertestamentsvollstreckung. Hat der Erblasser diese angeordnet, verwaltet der Testamentsvollstrecker den Nachlass über die Abwicklung des Erbfalls hinaus.

Der Testamentsvollstrecker aus Sicht des Erben

Manche Testamentsvollstreckungen verlaufen leider nicht ordnungsgemäß. Dem Erben stehen dann gegen den Testamentsvollstrecker weit reichende Rechte und Ansprüche zu. Der Testamentsvollstrecker muss dem Erben über seine Testamentsvollstreckung regelmäßig Rechnung legen. Der Testamentsvollstrecker darf nicht zum Nachlass – also dem Erben oder sonst Bedachten – gehörendes Vermögen mit seinem eigenen Vermögen vermischen. Der Testamentsvollstrecker muss die Anordnungen und den Willen des Erblassers einhalten und danach handeln. Diese und viele andere Pflichten des Testamentsvollstreckers werden in vielen Fällen missachtet. Der Erbe oder sonst Bedachte kann und sollte sich in solchen Fällen wehren. Die Möglichkeiten, sich zur Wehr zu setzen, reichen von Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber dem Testamentsvollstrecker über Entlassung des Testamentsvollstreckers bis hin zur (vorzeitigen) Beendigung der Testamentsvollstreckung insgesamt.  Wir Erbrechtsspezialisten von WELLENSIEK helfen Ihnen, Ihre Rechte im Zusammenhang mit Testamentsvollstreckung wahrzunehmen.

Die Vergütung des Testamentsvollstreckers
Die Vergütung für die Testamentsvollstreckung kann und sollte der Erblasser im Testament selbst regeln. Nimmt der Testamentsvollstrecker das Amt an, akzeptiert er damit auch die Vergütung, die der Erblasser vorgesehen hat. Andernfalls wird der Testamentsvollstrecker „angemessen“ vergütet; hier gibt es Richtsätze in der Rechtsprechung, die sich regelmäßig am Nachlasswert orientieren.

Zum Testamentsvollstrecker sollte nur eine Person des absoluten Vertrauens eingesetzt werden, der sowohl fachlich wie persönlich in der Lage ist, diese verantwortungsvolle Tätigkeit angemessen auszuüben – und auf Grund seines Lebensalters erwarten lässt, dass er die Aufgaben des Testamentsvollstreckers auch – bestenfalls bis zu deren Abschluss – wahrnehmen kann. Vertiefte Kenntnisse im Erbrecht, Steuerrecht, ggf. Gesellschaftsrecht und möglicherweise auch im Prozessrecht sind unabdingbar. Zugleich sollte der Testamentsvollstrecker auch persönlich in der Lage sein, mit den bisweilen schwierigen Interessenlagen der Erben angemessen umzugehen.

Ihre Rechtsanwälte für alle Fragen rund um Testamentsvollstreckung
WELLENSIEK berät einerseits Testamentsvollstrecker bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Unsere Erbrechtsspezialisten übernehmen anderseits auch selbst Testamentsvollstreckungen, regelmäßig nach früherer intensiver Besprechung mit dem Erblasser. Und schließlich stehen wir gerne Erben mit anwaltlichem Rat zur Seite, wenn sie Unterstützung gegenüber einem eingesetzten Testamentsvollstrecker benötigen. Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne!
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