Testamentsvollstreckung aus Sicht des Erblassers
Sind mehrere Erben vorhanden, die als Erbengemeinschaft den Nachlass erhalten, hilft die Anordnung der Testamentsvollstreckung, eine Zerschlagung des Nachlasses zu verhindern. Dies kann insbesondere bei Unternehmen von Bedeutung sein, ebenso wie in dem Fall, dass die Erben geschäftlich unerfahren, minderjährig oder zerstritten sind. Hier „überbrückt“ die Testamentsvollstreckung Zeiträume, bis die Erben selbst über den Nachlass entscheiden können. Oft soll ein Nachlass auch über sehr lange Zeit verwaltet werden, beispielsweise bis noch sehr junge Personen ein beachtliches Alter erreicht haben. Man spricht dann von sog. Dauertestamentsvollstreckung. Gerade in solchen Fällen ist es wichtig, dass der Erblasser eine Person zum Testamentsvollstrecker bestimmt, die noch recht jung ist, gleichzeitig aber schon über die Erfahrung und Durchsetzungskraft verfügt, einen Nachlass dem Erblasserwillen entsprechend zu verwalten und ggf. zu verteilen.
Die Person des Testamentsvollstreckers
Bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft kommt ihm eine wichtige Rolle zu: Er betreibt die Verteilung des Nachlasses unter den Erben, wofür er einen Teilungsplan aufstellt. Möglich (und gerade bei Unternehmen im Nachlass von Bedeutung) ist aber auch die Dauertestamentsvollstreckung. Hat der Erblasser diese angeordnet, verwaltet der Testamentsvollstrecker den Nachlass über die Abwicklung des Erbfalls hinaus.
Der Testamentsvollstrecker aus Sicht des Erben
Manche Testamentsvollstreckungen verlaufen leider nicht ordnungsgemäß. Dem Erben stehen dann gegen den Testamentsvollstrecker weit reichende Rechte und Ansprüche zu. Der Testamentsvollstrecker muss dem Erben über seine Testamentsvollstreckung regelmäßig Rechnung legen. Der Testamentsvollstrecker darf nicht zum Nachlass – also dem Erben oder sonst Bedachten – gehörendes Vermögen mit seinem eigenen Vermögen vermischen. Der Testamentsvollstrecker muss die Anordnungen und den Willen des Erblassers einhalten und danach handeln. Diese und viele andere Pflichten des Testamentsvollstreckers werden in vielen Fällen missachtet. Der Erbe oder sonst Bedachte kann und sollte sich in solchen Fällen wehren. Die Möglichkeiten, sich zur Wehr zu setzen, reichen von Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber dem Testamentsvollstrecker über Entlassung des Testamentsvollstreckers bis hin zur (vorzeitigen) Beendigung der Testamentsvollstreckung insgesamt. Wir Erbrechtsspezialisten von WELLENSIEK helfen Ihnen, Ihre Rechte im Zusammenhang mit Testamentsvollstreckung wahrzunehmen.
Die Vergütung des Testamentsvollstreckers
Zum Testamentsvollstrecker sollte nur eine Person des absoluten Vertrauens eingesetzt werden, der sowohl fachlich wie persönlich in der Lage ist, diese verantwortungsvolle Tätigkeit angemessen auszuüben – und auf Grund seines Lebensalters erwarten lässt, dass er die Aufgaben des Testamentsvollstreckers auch – bestenfalls bis zu deren Abschluss – wahrnehmen kann. Vertiefte Kenntnisse im Erbrecht, Steuerrecht, ggf. Gesellschaftsrecht und möglicherweise auch im Prozessrecht sind unabdingbar. Zugleich sollte der Testamentsvollstrecker auch persönlich in der Lage sein, mit den bisweilen schwierigen Interessenlagen der Erben angemessen umzugehen.
Ihre Rechtsanwälte für alle Fragen rund um Testamentsvollstreckung
Gerhardt, Dr. Sibel
Hess, Isabelle
Kampf, Alexander
Meyer, Isabel
Roth, Prof. Dr. Jan
Seagon, Christopher
Weiß, Christian
Wozniak, Dr. Daniel
Restrukturierung. Sanierung. Corporate.
Ihr Partner vor und in der Krise.
© 2021 WELLENSIEK